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   OLG Hamm, 08.02.1999 - 2 Ws 29/99   

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https://dejure.org/1999,29843
OLG Hamm, 08.02.1999 - 2 Ws 29/99 (https://dejure.org/1999,29843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.1999 - 2 Ws 29/99 (https://dejure.org/1999,29843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 1999 - 2 Ws 29/99 (https://dejure.org/1999,29843)
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  • Burhoff online

    Weitere Haftbeschwerde, prozessual überholt, gegenstandslos, effektiver Rechtsschutz, tiefgreifender Grundrechtseingriff

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98

    Gegenstandslos, gegenstandsloser Haftbefehl, gerichtliche Überprfung, weitere

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.1999 - 2 Ws 29/99
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gebietet es nicht, im Fall einer durch die Verurteilung des Angeklagten gegenstandslos gewordenen weiteren Haftbeschwerde, den zugrundeliegenden Haftbefehl trotz der Gegenstandslosigkeit auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (Fortführung von Senat NJW 1999, 229).

    Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 4. August 1998 und vom 1. Oktober 1998 (2 Ws 351/98 = NJW 1999, 229) in dem von dem Beschwerdeführer angesprochenen Fragenbereich in einem Verfahren, an dem im übrigen einer von dessen Verteidigern beteiligt gewesen ist, entschieden, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30. April 1997 ( NJW 97, 2163 ) für den Fall der Erledigung eines Haftbefehls, dort nach § 230 StPO, durch die Durchführung der Hauptverhandlung die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden ist und dazu folgendes ausgeführt: Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Rechtsschutzes in Fällen erledigter richterlicher Durchsuchungsanordnungen unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gebe dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.1999 - 2 Ws 29/99
    Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 4. August 1998 und vom 1. Oktober 1998 (2 Ws 351/98 = NJW 1999, 229) in dem von dem Beschwerdeführer angesprochenen Fragenbereich in einem Verfahren, an dem im übrigen einer von dessen Verteidigern beteiligt gewesen ist, entschieden, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 30. April 1997 ( NJW 97, 2163 ) für den Fall der Erledigung eines Haftbefehls, dort nach § 230 StPO, durch die Durchführung der Hauptverhandlung die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden ist und dazu folgendes ausgeführt: Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Rechtsschutzes in Fällen erledigter richterlicher Durchsuchungsanordnungen unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gebe dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne.
  • BGH, 28.01.1976 - StB 1/76

    Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.1999 - 2 Ws 29/99
    Von dem Regelungsgehalt des § 310 StPO werden nämlich allein solche Entscheidungen erfasst, die unmittelbar darauf gerichtet sind, ob der Beschwerdeführer in Haft zu nehmen oder zu halten war (vgl. BGHSt 26, 270, 271; Engelhardt in KK, 3. Aufl., § 304 Rdnr. 7).
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